§ 75 Sachkenntnis
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 14.02.2007 – 3 K 253/06
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2009 – L 4 R 738/06Zitiert von 14
- VG Bremen, 13.01.2026 – 1 K 711/25
- VGH Hessen, 20.12.2010 – 7 A 3287/09
- BSG, 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 RArbeitslosengeld - fiktive Bemessung - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe - Vermittlungsmöglichkeit - förmlicher Berufsabschluss - Pharmareferent bzw PharmaberaterZitiert von 15
- BSG, 31.10.2012 – B 12 R 3/11 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte Wirksamkeit - Wechsel der Beschäftigung - keine Erstreckung auf neue Beschäftigung auch bei Ausübung einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit - Verstoß gegen Treu und Glauben - PharmaberaterZitiert von 73
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.11.2020 – 3 C 7/19Erforderliche Sachkenntnis der für den Arzneimittelgroßhandel verantwortlichen PersonZitiert von 2
- BVerwG, 05.11.2020 – 3 C 9/19
- LSG Hessen, 06.02.2014 – L 1 KR 8/13Zitiert von 7
18 Entscheidungen zu § 75 AMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/75#abs-1 (1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in Absatz 2 bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater). Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information. Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Pharmaberater nicht ausüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/75#abs-2 (2) Die Sachkenntnis besitzen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/75#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist.